Leitlinien (LL) sind systematisch entwickelte Aussagen, die den gegenwärtigen Erkenntnisstand zu einer Fragestellung wiedergeben und der Entscheidungsfindung von Behandelnden sowie Behandlungsbedürftigen sowie Personen des Gesundheitswesens dienen...
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Seit 1859 ist die DGZMK die wissenschaftliche Stimme der Zahnmedizin – für Wissenstransfer, Vernetzung und Qualität in der Praxis.
Satzung
Satzung der DGZMK
Gegründet 1859 als Centralverein deutscher Zahnärzte
§ 1 – Name und Sitz
Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde e. V.“
Sie hat ihren Sitz in Düsseldorf.
Sie hat ihren Sitz in Düsseldorf.
§ 2 – Zweck
Die Gesellschaft (im Folgenden abgekürzt: DGZMK) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigste Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Ihre Aufgaben sind:
a) Förderung einer wissenschaftlichen Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde als Grundlage der zahnärztlichen Diagnostik, Prävention und Therapie
b) Förderung der Forschung in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde,
c) Vertretung und Verbreitung relevanter und wertvoller Forschungsergebnisse,
d) Förderung der zahn-, mund- und kieferheilkundlichen Fortbildung,
e) Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen wissenschaftlichen Vereinigungen, Arbeitsgemeinschaften und Gesellschaften,
f) Beratung politischer Gremien und Institutionen zur Förderung einer wissenschaftlichen Zahn- Mund- und Kieferheilkunde,
g) Vertretung der wissenschaftlichen Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in den Organen und Strukturen der anderen medizinischen Fachgebiete und ihrer Nebengebiete.
Ihre Aufgaben sind:
a) Förderung einer wissenschaftlichen Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde als Grundlage der zahnärztlichen Diagnostik, Prävention und Therapie
b) Förderung der Forschung in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde,
c) Vertretung und Verbreitung relevanter und wertvoller Forschungsergebnisse,
d) Förderung der zahn-, mund- und kieferheilkundlichen Fortbildung,
e) Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen wissenschaftlichen Vereinigungen, Arbeitsgemeinschaften und Gesellschaften,
f) Beratung politischer Gremien und Institutionen zur Förderung einer wissenschaftlichen Zahn- Mund- und Kieferheilkunde,
g) Vertretung der wissenschaftlichen Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in den Organen und Strukturen der anderen medizinischen Fachgebiete und ihrer Nebengebiete.
§ 3 - Maßnahmen zur Erfüllung des Zwecks
(1) Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben dienen insbesondere folgende Maßnahmen:
a) Durchführung einer jährlich stattfindenden wissenschaftlichen Tagung,
b) Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten,
c) Bildung von Arbeitskreisen, Arbeitsgemeinschaften und Gesellschaften in der DGZMK für spezielle Forschungsgebiete,
d) Förderung von wissenschaftlichen Veranstaltungen,
e) Förderung und Herausgabe wissenschaftlicher Zeitschriften und Publikationen auch in anderen verfügbaren Medien,
f) Erstellung wissenschaftlicher Informationen, Statements und Leitlinien,
g) Förderung der zahn-, mund- und kieferheilkundlichen Fortbildung durch ihre Akademie Praxis und Wissenschaft.
Die Rechte und Pflichten für die Teilnehmer regelt die Grundordnung der APW, die durch den Vorstand der DGZMK beschlossen wird.
h) Beitritt zu, Beteiligung an oder Gründung von Vereinigungen und Gesellschaften, die dem Zweck der DGZMK förderlich sind.
(2) Der Vorstand regelt die Durchführung der Maßnahmen durch Geschäftsordnungen, Beschlüsse und Teilnahmebedingungen. Insbesondere kann der Vorstand für die Gewährung der Unterstützung bei wissenschaftlicher Forschung und den Erwerb oder
Verlust von Zertifikaten und Qualifikationen Regelungen treffen.
(3) Die DGZMK stellt Ihren Mitgliedern regelmäßig Fachinformationen zur Verfügung. Hierbei handelt es sich sowohl um Informa-tionen über aktuelle wissenschaftliche, zahnmedizinische oder rechtliche Entwicklungen, aber auch um Hinweise auf Veranstaltungen der DGZMK, die diese ggf. mit Dritten veranstaltet. Zu diesem Zweck erklären sich die Mitglieder der DGZMK, die dieser gegenüber Ihre E-Mail-Adresse mitteilen, damit einverstanden, dass die DGZMK die E- Mail-Adresse zum Zwecke der Übermittlung von Fach-informationen speichert und nutzt. Jedes Mitglied kann seine Einwilligung hierzu jederzeit per Post, telefonisch, per Telefax oder per E- Mail gegenüber der DGZMK – ohne Einfluss auf die Mitgliedschaft – widerrufen.
a) Durchführung einer jährlich stattfindenden wissenschaftlichen Tagung,
b) Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten,
c) Bildung von Arbeitskreisen, Arbeitsgemeinschaften und Gesellschaften in der DGZMK für spezielle Forschungsgebiete,
d) Förderung von wissenschaftlichen Veranstaltungen,
e) Förderung und Herausgabe wissenschaftlicher Zeitschriften und Publikationen auch in anderen verfügbaren Medien,
f) Erstellung wissenschaftlicher Informationen, Statements und Leitlinien,
g) Förderung der zahn-, mund- und kieferheilkundlichen Fortbildung durch ihre Akademie Praxis und Wissenschaft.
Die Rechte und Pflichten für die Teilnehmer regelt die Grundordnung der APW, die durch den Vorstand der DGZMK beschlossen wird.
h) Beitritt zu, Beteiligung an oder Gründung von Vereinigungen und Gesellschaften, die dem Zweck der DGZMK förderlich sind.
(2) Der Vorstand regelt die Durchführung der Maßnahmen durch Geschäftsordnungen, Beschlüsse und Teilnahmebedingungen. Insbesondere kann der Vorstand für die Gewährung der Unterstützung bei wissenschaftlicher Forschung und den Erwerb oder
Verlust von Zertifikaten und Qualifikationen Regelungen treffen.
(3) Die DGZMK stellt Ihren Mitgliedern regelmäßig Fachinformationen zur Verfügung. Hierbei handelt es sich sowohl um Informa-tionen über aktuelle wissenschaftliche, zahnmedizinische oder rechtliche Entwicklungen, aber auch um Hinweise auf Veranstaltungen der DGZMK, die diese ggf. mit Dritten veranstaltet. Zu diesem Zweck erklären sich die Mitglieder der DGZMK, die dieser gegenüber Ihre E-Mail-Adresse mitteilen, damit einverstanden, dass die DGZMK die E- Mail-Adresse zum Zwecke der Übermittlung von Fach-informationen speichert und nutzt. Jedes Mitglied kann seine Einwilligung hierzu jederzeit per Post, telefonisch, per Telefax oder per E- Mail gegenüber der DGZMK – ohne Einfluss auf die Mitgliedschaft – widerrufen.
§ 4 - Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Geschäftsführende Vorstand auf schriftlichen Antrag. Die Mitgliedschaft beginnt nach schriftlicher Bestätigung der Aufnahme durch den Geschäftsführenden Vorstand.
(2) Ordentliches Mitglied kann jeder in Deutschland approbierte Zahnarzt oder Arzt werden, sofern nicht § 5 sinngemäß auf ihn zutrifft, sowie in der Forschung und/oder Lehre auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde tätige Wissenschaftler mit gleichwertiger akademischer Ausbildung.
(3) Als außerordentliche Mitglieder können aufgenommen werden
a) Studierende der Zahnheilkunde und Medizin,
b) regionale und andere wissenschaftliche Gesellschaften, die am Informations- und Fortbildungsangebot der DGZMK teilhaben wollen,
c) an dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde interessierte Akademiker,
d) an der Durchführung der Zahn- Mund- und Kieferheilkunde mitbeteiligte nicht akademische Personen, die am Informations- und Fortbildungsangebot der DGZMK teilhaben wollen.
(4) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(5) Regionale und andere wissenschaftliche Gesellschaften können auf Antrag korporative Mitglieder der DGZMK werden.
(6) Zu korrespondierenden Mitgliedern können auf Beschluss des Vorstandes anerkannte, um die Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde besonders verdiente oder wissenschaftlich hervorragende Personen ernannt werden.
(7) Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich durch ganz besondere Verdienste um die Förderung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ausgezeichnet oder der DGZMK besonders wertvolle Dienste geleistet haben, auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten ernannt werden.
(8) Gemeinnützige wissenschaftliche Fachgesellschaften auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde können der DGZMK im Wege der Assoziation beitreten. Wesentlicher Inhalt der Assoziation ist, dass Mitglieder der beitretenden Fachgesellschaft mit Eintritt in die assoziierte Fachgesellschaft zugleich Mitglied der DGZMK werden. Für die Rechte der Mitglieder der assoziierten Gesellschaft gilt im übrigen § 4 Abs. 1 dieser Satzung.
(9) Nur ordentliche Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Hauptversammlung. Ehrenmitglieder, die ordentliche Mitglieder waren, behalten ihr Stimmrecht.
(10) Nur ordentliche Mitglieder können Funktionen innerhalb der DGZMK ausüben.
(2) Ordentliches Mitglied kann jeder in Deutschland approbierte Zahnarzt oder Arzt werden, sofern nicht § 5 sinngemäß auf ihn zutrifft, sowie in der Forschung und/oder Lehre auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde tätige Wissenschaftler mit gleichwertiger akademischer Ausbildung.
(3) Als außerordentliche Mitglieder können aufgenommen werden
a) Studierende der Zahnheilkunde und Medizin,
b) regionale und andere wissenschaftliche Gesellschaften, die am Informations- und Fortbildungsangebot der DGZMK teilhaben wollen,
c) an dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde interessierte Akademiker,
d) an der Durchführung der Zahn- Mund- und Kieferheilkunde mitbeteiligte nicht akademische Personen, die am Informations- und Fortbildungsangebot der DGZMK teilhaben wollen.
(4) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(5) Regionale und andere wissenschaftliche Gesellschaften können auf Antrag korporative Mitglieder der DGZMK werden.
(6) Zu korrespondierenden Mitgliedern können auf Beschluss des Vorstandes anerkannte, um die Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde besonders verdiente oder wissenschaftlich hervorragende Personen ernannt werden.
(7) Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich durch ganz besondere Verdienste um die Förderung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ausgezeichnet oder der DGZMK besonders wertvolle Dienste geleistet haben, auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten ernannt werden.
(8) Gemeinnützige wissenschaftliche Fachgesellschaften auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde können der DGZMK im Wege der Assoziation beitreten. Wesentlicher Inhalt der Assoziation ist, dass Mitglieder der beitretenden Fachgesellschaft mit Eintritt in die assoziierte Fachgesellschaft zugleich Mitglied der DGZMK werden. Für die Rechte der Mitglieder der assoziierten Gesellschaft gilt im übrigen § 4 Abs. 1 dieser Satzung.
(9) Nur ordentliche Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Hauptversammlung. Ehrenmitglieder, die ordentliche Mitglieder waren, behalten ihr Stimmrecht.
(10) Nur ordentliche Mitglieder können Funktionen innerhalb der DGZMK ausüben.
§ 5 - Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet bei:
a) Tod,
b) Austritt, der durch schriftliche Kündigung zum Ende des Jahres erfolgt. Es gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist.
c) Aberkennung der Bestallung
d) Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
e) Streichung von der Mitgliederliste wegen Zahlungsverzuges gemäß § 16 Abs. 11
f) Ausschluss aus dem Verein, wenn das Mitglied die Vereinsinteressen schädigt. Eine Schädigung der Vereinsinteressen liegt vor, wenn das Mitglied zum Beispiel in grober Weise die Satzung, Ordnungen, Beschlüsse der Mitgliederversammlung der DGZMK missachtet oder das Ansehen der DGZMK in der Öffentlichkeit in bedeutsamer Weise herabwürdigt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Geschäftsführende Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe schriftlich Berufung beim Vorstand der DGZMK eingelegt werden, der endgültig über den Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung des Vorstands der DGZMK ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt er die Berufungsfrist, so unterwirft er sich dem Ausschließungs-beschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft endet.
a) Tod,
b) Austritt, der durch schriftliche Kündigung zum Ende des Jahres erfolgt. Es gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist.
c) Aberkennung der Bestallung
d) Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
e) Streichung von der Mitgliederliste wegen Zahlungsverzuges gemäß § 16 Abs. 11
f) Ausschluss aus dem Verein, wenn das Mitglied die Vereinsinteressen schädigt. Eine Schädigung der Vereinsinteressen liegt vor, wenn das Mitglied zum Beispiel in grober Weise die Satzung, Ordnungen, Beschlüsse der Mitgliederversammlung der DGZMK missachtet oder das Ansehen der DGZMK in der Öffentlichkeit in bedeutsamer Weise herabwürdigt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Geschäftsführende Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe schriftlich Berufung beim Vorstand der DGZMK eingelegt werden, der endgültig über den Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung des Vorstands der DGZMK ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt er die Berufungsfrist, so unterwirft er sich dem Ausschließungs-beschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft endet.
§ 6 - Organe der DGZMK
Organe der DGZMK sind:
a) die Hauptversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Geschäftsführende Vorstand,
d) der Beirat.
a) die Hauptversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Geschäftsführende Vorstand,
d) der Beirat.
§ 7 - Hauptversammlung
(1) Alljährlich einmal hat der Vorstand anlässlich der wissenschaftlichen Jahrestagung gemäß § 3 eine Hauptversammlung einzube-rufen, in der der Präsident seinen Jahresbericht erstattet und der Generalsekretär Rechnung ablegt.
(2) Die Ankündigung der Hauptversammlung erfolgt durch den Präsidenten auf der Internetseite der DGZMK mit einer Frist von mindestens 10 Wochen.
(3) Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch den Präsidenten auf der Internetseite der DGZMK mit einer Frist von mindestens 4 Wochen.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.
(5) Die Tagesordnung wird vom Geschäftsführenden Vorstand erstellt.
(6) Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet.
(7) Die Hauptversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung.
(2) Die Ankündigung der Hauptversammlung erfolgt durch den Präsidenten auf der Internetseite der DGZMK mit einer Frist von mindestens 10 Wochen.
(3) Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch den Präsidenten auf der Internetseite der DGZMK mit einer Frist von mindestens 4 Wochen.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.
(5) Die Tagesordnung wird vom Geschäftsführenden Vorstand erstellt.
(6) Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet.
(7) Die Hauptversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung.
§ 7a - Durchführung der Hauptversammlung
(1) Der Geschäftsführende Vorstand kann beschließen,
a) die Hauptversammlung ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort durchzuführen und den Mitgliedern zu ge-statten, ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben und/oder
b) den Mitgliedern zu gestatten ohne Teilnahme an der Hauptversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Hauptver-sammlung schriftlich abzugeben. Derartige schriftliche Stimmabgaben sind gültig, wenn alle Mitglieder mit der Ankündigung der Tagesordnung der Hauptversammlung (§ 7 Abs. 3) über die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe informiert wurden und Stimm-abgaben spätestens zwei Kalenderwochen vor dem angekündigten Hauptversammlungstermin auf der Geschäftsstelle der DGZMK in Textform eingehen. Die Mitglieder sind auf die einzuhaltende Frist in der Tagesordnung der Hauptversammlung hinzuweisen. Die abgegebenen Stimmen dürfen bis zur Durchführung der Hauptversammlung nur durch den Vorstand oder einen vom Vorstand hierzu berufenen Mitarbeiter der Geschäftsstelle ausgewertet und verwahrt werden. Vorstand oder der berufene Mitarbeiter haben über das Ergebnis der schriftlichen Stimmabgabe bis zur Bekanntgabe in der Hauptversammlung gegenüber allen nicht in den Vorstand berufenen Mitgliedern sowie sonstigen Dritten Stillschweigen zu bewahren.
(2) Werden Maßnahmen nach Abs. 1 lit. a) und b) kombiniert beschlossen, sind die nach Maßgabe des Absatzes 1 lit. b) wirksam im Vorfeld der Hauptversammlung abgegebenen Stimmen den nach Maßgabe des Absatzes 1 lit. a) abgegebenen Stimmen hinzuzurechnen, wobei sicherzustellen ist, dass das Ergebnis der schriftlichen Stimmabgaben bei Abstimmungen nach Absatz 1 lit. a) bis zum Abschluss des Stimmabgabevorganges gegenüber allen Mitgliedern geheim gehalten wird.
(3) Soweit die Hauptversammlung über das Internet als Onlineversammlung stattfindet ist sicher zu stellen, dass es sich bei der Versammlung um eine geschlossene Benutzergruppe handelt. Die Mitglieder verpflichten sich Zugangsdaten nicht an Dritte weiter zu geben.
(4) Die weiteren Einzelheiten werden entsprechend des aktuellen Standes der Technik und unter Berücksichtigung der aktuellen datenschutzrechtlichen Vorgaben durch den Geschäftsführenden Vorstand festgelegt.
(5) Diese Regelungen gelten analog für die Vorstands- und Beiratssitzungen der DGZMK sowie ihrer unselbständigen Gesellschaften, Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise.
a) die Hauptversammlung ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort durchzuführen und den Mitgliedern zu ge-statten, ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben und/oder
b) den Mitgliedern zu gestatten ohne Teilnahme an der Hauptversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Hauptver-sammlung schriftlich abzugeben. Derartige schriftliche Stimmabgaben sind gültig, wenn alle Mitglieder mit der Ankündigung der Tagesordnung der Hauptversammlung (§ 7 Abs. 3) über die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe informiert wurden und Stimm-abgaben spätestens zwei Kalenderwochen vor dem angekündigten Hauptversammlungstermin auf der Geschäftsstelle der DGZMK in Textform eingehen. Die Mitglieder sind auf die einzuhaltende Frist in der Tagesordnung der Hauptversammlung hinzuweisen. Die abgegebenen Stimmen dürfen bis zur Durchführung der Hauptversammlung nur durch den Vorstand oder einen vom Vorstand hierzu berufenen Mitarbeiter der Geschäftsstelle ausgewertet und verwahrt werden. Vorstand oder der berufene Mitarbeiter haben über das Ergebnis der schriftlichen Stimmabgabe bis zur Bekanntgabe in der Hauptversammlung gegenüber allen nicht in den Vorstand berufenen Mitgliedern sowie sonstigen Dritten Stillschweigen zu bewahren.
(2) Werden Maßnahmen nach Abs. 1 lit. a) und b) kombiniert beschlossen, sind die nach Maßgabe des Absatzes 1 lit. b) wirksam im Vorfeld der Hauptversammlung abgegebenen Stimmen den nach Maßgabe des Absatzes 1 lit. a) abgegebenen Stimmen hinzuzurechnen, wobei sicherzustellen ist, dass das Ergebnis der schriftlichen Stimmabgaben bei Abstimmungen nach Absatz 1 lit. a) bis zum Abschluss des Stimmabgabevorganges gegenüber allen Mitgliedern geheim gehalten wird.
(3) Soweit die Hauptversammlung über das Internet als Onlineversammlung stattfindet ist sicher zu stellen, dass es sich bei der Versammlung um eine geschlossene Benutzergruppe handelt. Die Mitglieder verpflichten sich Zugangsdaten nicht an Dritte weiter zu geben.
(4) Die weiteren Einzelheiten werden entsprechend des aktuellen Standes der Technik und unter Berücksichtigung der aktuellen datenschutzrechtlichen Vorgaben durch den Geschäftsführenden Vorstand festgelegt.
(5) Diese Regelungen gelten analog für die Vorstands- und Beiratssitzungen der DGZMK sowie ihrer unselbständigen Gesellschaften, Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise.
§ 8 - Aufgaben und Befugnisse der Hauptversammlung
(1) Die Aufgaben und Befugnisse der Hauptversammlung sind, soweit sich aus der Satzung nichts Abweichendes ergibt, insbesondere:
a) die Satzung einschließlich Wahlordnung sowie die Geschäftsordnung für die Hauptversammlung zu beschließen,
b) die Jahresrechnung abzunehmen, sowie die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung zu beschließen,
c) Wahl des Vorstandes gemäß § 10,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Festsetzung des Beitrages,
f) Beschlussfassung über eingegangene Anträge.
(2) Anträge zur Hauptversammlung, die nicht vom Vorstand gestellt werden, sind mindestens 8 Wochen vor der Hauptversammlung durch Einschreibebrief bei der Geschäftsstelle der DGZMK (Generalsekretär) einzureichen. Alle Anträge sind vor der Hauptversamm-lung in den betreffenden Publikationsorganen zu veröffentlichen. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesen-den Mitglieder erforderlich.
(3) Über die Aufnahme verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Hauptversammlung.
(4) Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Sitzungsleiter ernannt.
a) die Satzung einschließlich Wahlordnung sowie die Geschäftsordnung für die Hauptversammlung zu beschließen,
b) die Jahresrechnung abzunehmen, sowie die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung zu beschließen,
c) Wahl des Vorstandes gemäß § 10,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Festsetzung des Beitrages,
f) Beschlussfassung über eingegangene Anträge.
(2) Anträge zur Hauptversammlung, die nicht vom Vorstand gestellt werden, sind mindestens 8 Wochen vor der Hauptversammlung durch Einschreibebrief bei der Geschäftsstelle der DGZMK (Generalsekretär) einzureichen. Alle Anträge sind vor der Hauptversamm-lung in den betreffenden Publikationsorganen zu veröffentlichen. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesen-den Mitglieder erforderlich.
(3) Über die Aufnahme verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Hauptversammlung.
(4) Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Sitzungsleiter ernannt.