Satzung

Geschäftsordnung des interdisziplinären Arbeitskreises Zahnärztliche Anästhesie der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde e.V. 

§1 Einrichtung des Arbeitskreises

Die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) richtet zur Förderung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Einvernehmen mit der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin (DGAI) einen interdisziplinären Arbeitskreis "Zahnärztliche Anästhesie" ein.

  1. Der Arbeitskreis ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der DGZMK.

§2 Aufgaben

Aufgabe des Arbeitskreises ist es, die zahnärztliche Anästhesie in Wissenschaft und Praxis zu fördern.

  1. Der Arbeitskreis veranstaltet mindestens einmal jährlich eine Tagung, die auch im Verbund mit den in § 3 bezeichneten wissenschaftlichen Gesellschaften abgehalten werden kann.

  2. Die Mitglieder des Arbeitskreises haben sich gemäß Punkt 9 der Geschäftsordnung für Arbeitskreise der DGZMK aller Aktivitäten zu enthalten, die dem satzungsgemäßen Auftrag der DGZMK widersprechen.

 §3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Arbeitskreises können durch schriftliche Erklärung Zahnärzte und Ärzte werden, die der

Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder der
Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin angehören.

 §4 Organe

Ständige Organe des Arbeitskreises sind:

  1. der Vorstand

  2. der Beirat

  3. die Mitgliederversammlung

 §5 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Finanzreferenten und dem Schriftführer. Der Vorsitzende muß der DGZMK angehören, mindestens ein Vorstandsmitglied der DGAI.

  2. Die Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

  3. Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen sowie zu den Sitzungen von Vorstand und Beirat mit einer Frist von wenigstens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet die Sitzungen.

  4. Der stellvertretende Vorsitzende übernimmt die Aufgaben des Vorsitzenden bei dessen Verhinderung.

  5. Der Schriftführer erstellt Ergebnisprotokolle von den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung und stellt diese nach Gegenzeichnung durch den Vorsitzenden den Vorstands- und Beiratsmitgliedern zur Verfügung.  

§6 Der Beirat

  1. Der Beirat besteht aus je zwei Vertretern der DGZMK und der DGAI, die von den Vorständen dieser beiden Fachgesellschaften benannt werden.

  2. Vorstand und Beirat tagen mindestens einmal jährlich gemeinsam.

  3. Der Beirat berät den Vorstand des Arbeitskreises in allen Grundsatzfragen und vertritt die Interessen der beiden in § 3 genannten wissenschaftlichen Gesellschaften.

§7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, in der Regel im Rahmen der wissenschaftlichen Jahrestagung. Die Einladung hat durch den Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens sechs Wochen zu erfolgen.

  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Schwerpunkte sowie über Ort, Zeit und Themen der Tagungen

  3. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes. Der erste Vorstand wird vom Vorstand der DGZMK bestellt.

  4. Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Höhe der Arbeitskreis zur Durchführung seiner Aufgaben von seinen Mitgliedern Unkostenbeiträge erhebt.  

§8 Finanzielle Regelung

  1. Die Reisekosten für Mitglieder des Vorstandes und Beirates aus Anlaß der Teilnahme an Vorstandssitzungen werden nach der Zugehörigkeit von den beteiligten Gesellschaften im Rahmen der jeweiligen Reisekostenordnung übernommen.

  2. Darüber hinausgehende finanzielle Verbindlichkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes der DGZMK.

  3. Über die Verwendung des gesamten Finanzaufkommens hat der Vorsitzende des Arbeitskreises gegenüber dem Vorstand der DGZMK Rechnung zu legen.

§9 Auflösung des Arbeitskreises

Der Vorstand der DGZMK entscheidet im Benehmen mit der DGAI über die Auflösung des Arbeitskreises.